ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Allgemeines-Geltungsbereich

(1)
Dem Angebot, der Bestellung und dem Vertragsverhältnis liegen ausschließlich unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zu Grunde. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedigungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

(2)
Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedignungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf diese Bedingungen bedarf; dies gilt auch dann, wenn diese Bedingungen beim ersten Geschäft dem Käufer erst nach Vertragsabschluss zur Kenntnis gelant sein sollten.

(3)
Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten als vereinbart, wenn der Kunde ihnen nicht nach Überlassung unverzüglich widerspricht.

(4)
Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber einem Kaufmann (§ 24 AGBG) und nur, wenn der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört.

 

§ 2 Angebot- Angebotsunterlagen

(1)
Wir können die Bestellung des Auftraggebers innerhalb 4 Wochen annehmen.

(2)
Unsere Angebote sind freibleibend. Für den Umfang und die Bedingungen der Lieferung sind unsere schriftliche Auftragsbestätigung sowie etwaige Nachträge hierzu maßgebend. Die Annahme von Bestellungen bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Telefonisch oder mündlich abgegebene Erklärungen bedürfen stets unserer schriftlichen Bestätigung. Die Schriftform ist entbehrlich, wenn die Fragliche Erklärung von einem unserer Geschäftsführer oder Prokuristen abgegeben worden ist.

(3)
An Angeboten, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen Zustimmung.

 

§ 3 Preis-Zahlungsbedingungen

(1)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ einschließlich handelsüblicher Verpackung.

(2)
Für Lieferungen, die bis 4 Monate nach Geschäftsabschluss erfolgen sollen, bleiben unsere Preise fest, es sei denn, die Lieferung erfolgt im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses. Für später als 4 Monate nach Geschäftsabschluss vorzunehmende Lieferungen behalten wir uns vor, unsere Preise aufgrund inzwischen eingetretener Kostenänderungen anzupassen. Die Kostenänderungen werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

(3)
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe an Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(4)
Die Zahlungsbedingungen – falls nicht abweichend vereinbart – lauten: Bei Zahlungen ab Rechnungsdatum, innerhalb 10 Tagen abzüglich 2 % Skonto, innerhalb 30 Tagen netto. Maßgeblich ist der Eingang des Rechnungsbetrages bei uns. Bei vereinbarter Zahlung „ Kasse gegen Dokumente“ sind sämtliche Kosten der Einziehung der Zahlung vom Käufer zu tragen.

(5)
Der Käufer kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Verkäufers, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Käufer in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt leistet. Die gesezliche Regelung, wonach der Schuldner auch 30 Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt.

(6)
Kommt der Besteller mit Zahlunge in Verzug, werden die offenen Beträge mit dem bei Fälligkeitsdatum gültigen 3-Monats-EURIBOR zuzüglich 3 % p. a. bis zum Ende des zu diesem Zeitpunkt laufenden Kalendervierteljahres und danach jeweils für ein Kalendervierteljahr mit dem jeweiligen 3-Monats-EURIBOR des letzten Bankarbeitstages des vorangegangenen Kalendervierteljahres zuzüglich 3 % p. a. verzinst. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

(7)
Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansrüche rechtskräftigt festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

 

§ 4 Lieferungen

(1)
Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so haften wir auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung auf Maßgabe der Haftungsregelung in § 7 Abs. 4

(2)
Setzt uns der Besteller, nachdem wir in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist, mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche aufgrund Verzuges stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Eroflgt während der Nachfrist nur ein Teil der Lieferung, mit der wir in Verzug geraten waren, so ist der Besteller berechtigt, vom ganzen Vertrag zurückzutreten oder im Rahmen der vorstehenden Haftungsbegrenzungen Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit zu verlangen, wenn der Besteller geltend machen kann, dass die erfolgte Teillieferung für ihn kein Interesse hat.

Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.

(3)
Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. (1) und Abs. (2) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.

(4)
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

(5)
Der Besteller muss, falls sich aus dem Abschluss nichts anderes ergibt, uns mindestens 4 Wochen vor der vereinbarten Lieferzeit eine Liefereinteilung zukommen lassen.

(6)
Mehr- und Mindermengen bis zu 10 % der bestellten Menge können nicht beanstandet werden. Die Vergütung wird um den entsprechenden Prozentsatz angepasst.

(7)
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder den Unterlieferaten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. Einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zuzückzutreten.

(8)
Teillieferungen sind zulässig.

 

§ 5 Transport - Gefahrenübergang

(1)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

(2)
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über; und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernomme hat. Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken – je nach Wunsch des Bestellers – versichert.

(3)
Fordert der Besteller von § 3 Abs. 1 abweichende Verpackung; so werden diese Kosten dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt. Erfolgt Anlieferung mittels lieferanteneigener und mehrwegfähiger Paletten, Transportbehälter, Mehrwegspulen oder ähnlicher Transporthilfsmittel, so sind diese vom Besteller in verwendungsfähigem Zustand innerhalb einer angemessenen Frist frachtfrei zurückzusenden. Unterbleibt die Rücksendung trotz Fristsetzung bzw. ist der zurückgegebene Gegenstand aufgrund eines vom Besteller zu vertretenden Umstandes beschädigt, so trägt er die Kosten für die Wiederbeschaffung bzw. für die Aufwendungen, die erforderlich sind, um das beschädigte Transporthilfsmittel wieder in einen gebrauchsfähigen Zustand zu versetzen.

(4)
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Wir sind jedoch bereit, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

(5)
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus der Regelung über Mängelhaftung im Rahmen dieser Bedingungen entgegezunehmen.

 

§ 6 Annahmeverweigerung

Verweigert der Besteller die Annahme der Lieferung und hat er die Lieferung auch nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist angenommen, so sind wir unbeschadt der weiteren gesetzlichen Rechte berechtigt, ohne Nachweis des Tatsälich entstandenen Schadens und unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, statt dessen 20 % der vereinbarten Vergütung für die angenommene Lieferung als Schadenspauschale zu verlangen. Dem Besteller bleibt sie Möglichkeit des Nachweises eines im Einzelfall wesentlich niedrigeren Schadens unbenommen.

 

§ 7 Mängel, Gewährleistung

(1)
Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Prüfobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2)
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung tragen wir die Kosten der Aufwendungen, sofern diese 20 % des Kaufpreises der mangelhaften Ware nicht übersteigen.

(3)
Schlägt die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

(4)
Wir haften auf Schadensersatz infolge eines Mangels der Kaufsache nur nach Maßgabe:

a)
in voller Schadenshöhe bei eigenem groben Verschulden und dem leitender Angestellter, außerdem
b)
dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und
c)
außerhalb solcher wesentlichen Pflichten dem Grunde nach bei Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen nur
für grobes Verschilden; soweit wir uns Kraft Handelsbrauchs davon freizeichnen können, haften wir nicht,
d)
der Höhe nach in den letzten beiden Fallgruppen auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.

(5)
Wir haften nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers, es sei denn, die Schadensursache beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits.

(6)
Wir haften ferner, wenn wir dem Besteller bestimmte Eigenschaften der Kaufsache zugesichert haben und der eingetretene Schaden auf dem Fehlen der zugesicherten Eigenschaft beruht.

(7)
Die Verbindlichkeit einer von uns geggebenen anwendungstechnischen Beratung setzt voraus, dass unser Berater über alle für die Beurteilung maßgeblichen Umstände ordnungsgemäß und vollständig unterrichtet wurde.

(8)
Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

 

§ 8 Sonstige Haftung

(1)
Soweit, wir aus anfänglichem Unvermögen, zu vertretender Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung, oder aus einem anderen in § 7 und 8 nicht genannten Grund auf Schadensersatz haften, tritt diese Haftung nur ein, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte und der Schaden vorhersehbar war. Das gleiche gilt für die Haftungen aus Verletzungen von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.

(2)
Die Haftung aus §§ 1 und 4 Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(3)
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 9 Eigentumsvorbehaltsicherung

(1)
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang der Zahlung aus dem Liefervertrag vor.

(2)
Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er dazu verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(3)
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir die Rechte an unseren Sachen durchsetzten können. Auf Verlangen hat uns der Besteller alle Auskünfte zu erteilen und alle notwendingen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit wir unsere Rechte wahren können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Verfolgung unserer Rechte an unseren Sachen zu erstatten, haftet der Besteller für entstandenen Ausfall.

(4)
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsach im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jeoch bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihn aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller verpflichtet sich, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen und uns die dazugehörigen und für die Einziehung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antraf auf Eröffnung von Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(5)
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumvorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6)
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt.

(7)
Der Besteller verwahrt das nach vorstehenden Regelungen entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Vermischung entstandene Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Kaufsache.

(8)
Wird die unter Eingentumsvorbehalt gelieferte Kaufsache von dem Besteller im Zuge der Verarbeitung mit einem Grundstück oder einem Gebäude verbunden und dadurch wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder des Gebäudes, so tritt uns der Besteller, ohne dass er besonderer weiterer Erklärungen bedarf, bereits jetzt auch seine Werklohnforderungen ab, die ihm als Vergütung für die Verarbeitung zustehen werden, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Kaufsache zu dem Wert der übrigen verbundenen Sachen des Bestellers zum Zeitpunkt der Verbindung, wobei die an uns abgetretene Forderung im Vorrang zu dem restlichen Teil der Werklohnforderung steht. Hinsichtlich der abgetretenen Werklohnforderung gelten die Regelungen über die vorausabgetretenen Kaufpreisforderungen nach Abs. 4 entsprechend.

(9)
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten liegt bei uns.

(10)
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten es ausdrücklich schriftlch erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlickeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

 

§ 10 Unwirksamkeit einer Klausel

(1)
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten diese eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

(2)
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Fall einer Lücke.

 

§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1)
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist das Landgericht Rottweil bzw. das Amtsgericht Oberndorf. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.

(2)
Das Vertragsverhältnis untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Hager Kaufrecht, sowie das UN-Kaufrecht (einschließlich des deutschen internationalen Privatrechts) sind ausgeschlossen.

 

Stand 01.01.2002